Obstweinhersteller können sich noch bis 7. Februar 2024 für eine zentrale Registrierung über die VGW anmelden.

Beim diesjährigen Baumblütenfest muss Obstwein im Festbereich wieder in Pfandflaschen verkauft werden. Hintergrund ist das zum 1. Januar 2022 erlassene Verpackungsgesetz in Zusammenspiel mit dem Glasflaschenverbot auf dem gesamten Festgelände der Innenstadt.

Laut Verpackungsgesetz sind Obstwein-Hersteller, die ihre Weine im Innenstadtbereich verkaufen, verpflichtet, auf Einwegkunststoffgetränkeflaschen (PET) oder Dosen Pfand zu erheben. Außerhalb des Innenstadtbereiches – also auf den Plantagen – gilt die Pfandpflicht nicht, wenn die Weine in Mehrwegverpackungen wie zum Beispiel Glasflaschen verkauft werden. Weiterhin sind Hersteller verpflichtet, sich beim Deutschen Pfandsystem zu registrieren. Flaschen müssen als pfandpflichtig gekennzeichnet werden.

Um das Verfahren für die Obstweinproduzenten zu vereinfachen, bietet die Veranstaltungsgesellschaft Werder (Havel) mbH (VGW) eine zentrale Registrierung an. Dazu wird schnellstmöglich um Rückmeldung von betreffenden Obstweinproduzenten (auch im Nebenerwerb), die sich nicht selbstständig beim Deutschen Pfandsystem registriert haben, gebeten. Das ausgefüllte Anmeldeformular ist bis 7. Februar 2024 an baumbluetenfest@werder-havel.de zurückzusenden.

Download Anmeldeformular

Die zentrale Anmeldung der Produzenten über die VGW muss in Kürze erfolgen, um sicher zu stellen, dass die Pfandetiketten rechtzeitig gedruckt und vor dem Verkauf auf dem Fest zur Verfügung gestellt werden können.

„Die erweiterte Pfandpflicht fördert die Vermeidung von Plastikmüll auf dem Festgelände. Für die Stadt und die VGW wird damit auch das Ziel der Nachhaltigkeit aus dem Basiskonzept für das Baumblütenfest weiter angegangen und umgesetzt“, sagt Werders 1. Beigeordneter Christian Große.

Festbesucher kaufen den Wein auf dem Festgelände in den Pfandflaschen und können die leeren Flaschen an jedem Supermarkt-Pfandautomaten wieder abgeben. Der Pfandwert wird dort elektronisch erfasst und an die VGW, beziehungsweise an die Händler, zurückgegeben.

Nur mit dem Nachweis, dass die Hersteller sich selbst oder über die VGW beim Pfandsystem registriert haben, kann das Gewerbeamt die Genehmigung für das vorübergehende Gaststättengewerbe nach §2 (2) BbgGastG) auf dem Festgelände erteilen.

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Bildquelle: Martin Karnbach